Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Sachverständigenbüro . Marco König
Mühlenweg 12- 58579 Schalksmühle · Deutschland
Telefon: +49 1520 6847056 · E-Mail: baugutachter@mail.de
Stand: 14. Mai 2025
Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung
dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen.
2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.
Rechte und Pflichten
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den
geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers,
folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendige Dinge veranlassen:
Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 70 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie
gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum
Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.
Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall. höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme.
Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Weitere Sachverständige
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen.
Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
Schweigepflicht
1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann
befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Urheberrecht
1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.
Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.
Vergütung des Sachverständigen
1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen
Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die
getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Die volle Gebühr wird vor Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest
vereinbart werden oder richtet sich bei Gerichtsgutachten nach denen in der JVEG Bauwesen 4.3
6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
7. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in
Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zahlungen
1.Die Zahlung kann in Bar , EC-Karte oder per Rechnung erfolgen
2.Bei Raumluftproben ist der Summenbetrag vor Ort zu erbringen.
3.Der Gutachter hat das Recht den Bericht oder das Gutachten erst nach begleich der Rechnung zu versenden.
4. bei Gutachten ohne Laborproben ist der Rechnungsbetrag mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich nach erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
Haftung
1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig
davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche
Anspruchsgrundlage handelt.
2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten
beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine
Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die
persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger
Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
Erfüllungsort
Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.
Schlussbestimmungen
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.
§ 13 Honorar und Vergütung
Stand: 01. November 2025
(1) Allgemeines
Alle angegebenen Honorare verstehen sich als
Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand oder pauschal gemäß dieser Honoraraufstellung.
(2) Stundensätze
Der Stundensatz für Sachverständigenleistungen beträgt:
- 110,00 € netto je angefangene 60 Minuten
Der Stundensatz gilt insbesondere für Beratung, Ortsbesichtigungen, Aktenstudium, Auswertung, Besprechungen sowie die Erstellung von Stellungnahmen und Gutachten, sofern keine Pauschale vereinbart wurde.
(3) Pauschalierte Sachverständigenleistungen
Für folgende Leistungen gelten – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – die nachstehenden Pauschalhonorare:
- Vor-Ort-Kurzanalyse (bis 2 Stunden, inklusive schriftlicher Ersteinschätzung): 420,00 € netto
- Bauabnahme Einfamilienhaus bis 150 m² Wohnfläche inklusive Abnahmeprotokoll: 790,00 € netto
- Flächen über 150 m² werden nach Zeitaufwand oder gesonderter Vereinbarung berechnet.
- Schimmelursachenanalyse ohne Labor Leistungen: 590,00 € netto
- Kurzbewertung Verkehrswert (vereinfachte Bewertung): 520,00 € netto
Labor Untersuchungen, Probenahmen, Sondermessungen sowie weitergehende Auswertungen sind nicht Bestandteil der Pauschalen und werden gesondert berechnet.
(4) Verkehrswertermittlungen nach § 194 BauGB – Privat
Für Verkehrswertermittlungen nach § 194 BauGB im privaten Bereich (z. B. Kauf, Verkauf, Erbschaft, Scheidung) gelten folgende Honorare:
- 0,6 % des ermittelten Verkehrswertes, mindestens jedoch 1.800,00 € netto
Der Leistungsumfang umfasst insbesondere Ortsbesichtigung, Markt- und Objektanalyse sowie die nachvollziehbare Herleitung des Verkehrswertes nach den anerkannten Wertermittlungsverfahren.
(5) Verkehrswertermittlungen nach § 194 BauGB – Gewerblich
Für Verkehrswertermittlungen nach § 194 BauGB mit gewerblichem, steuerlichem, finanziellem oder gerichtlichem Verwendungszweck gelten folgende Honorare:
- 0,8 % des ermittelten Verkehrswertes, mindestens jedoch 2.500,00 € netto
Der erhöhte Honorarsatz berücksichtigt den erweiterten Prüf-, Dokumentations- und Haftungsumfang sowie die Verwendbarkeit gegenüber Banken, Behörden und Gerichten.
(6) Schadens- und Mängelgutachten
Schadens- und Mängelgutachten werden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nach Zeitaufwand abgerechnet.
- Stundensatz: 110,00 € netto
- Mindesthonorar je Gutachten: 550,00 € netto
Der Umfang richtet sich nach Art, Umfang und Komplexität des Schadensbildes.
(7) Ergänzungen, Stellungnahmen, Zweitmeinungen
Gutachten-Ergänzungen, ergänzende Stellungnahmen, Zweitmeinungen sowie nachträgliche Prüfungen werden nach Zeitaufwand berechnet:
- 110,00 € netto je Stunde
(8) Gerichtliche Tätigkeiten
Für Zeugentätigkeiten, sachverständige Stellungnahmen vor Gericht sowie Termine im Auftrag von Gerichten oder Staatsanwaltschaften gilt:
- 125,00 € netto je Stunde
(9) Reise- und Nebenkosten
Zusätzlich zum Honorar werden folgende Kosten berechnet:
- Reisekosten PKW: 0,70 € netto je gefahrenem Kilometer
- Nebenkosten (z. B. Kopien, Fotos, Porto, Labor Leistungen, Versand): nach Aufwand zuzüglich 10 % Verwaltungskosten
(10) Fälligkeit
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(11) Abweichende Vereinbarungen
- Abweichende oder ergänzende Honorarvereinbarungen bedürfen der Textform.

